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Verpackungsverordnung in der Logistik

Im Jahr 2019 wird die Verpackungsverordnung (VerpackV) durch das Verpackungsgesetz ersetzt. Doch schon seit 1991 gilt die Verordnung in verschiedenen Änderungen, deren Ziel es ist, Verpackungsmüll zu vermeiden. Dazu herrscht für die diejenigen, die Verpackungen in den Verkehr bringen grundsätzlich eine Lizenzierungspflicht und der Anschluss an die sog. dualen Systeme. Sonst droht ein Bußgeld oder eine Abmahnung.

Derzeit noch Verpackungsverordnung
Zuerst eingeführt wurde die Verpackungsverordnung im Jahr 1991. Bis heute in Gebrauch ist die Neufassung des Gesetzes von 1998, die letzten beiden ergänzenden Novellen zu der Verpackungsverordnung stammen vom März 2014 und aus dem Frühjahr 2017. Die letzte Änderung zielt dann auf die Überleitung zum Verpackungsgesetz ab 2019. Ab diesem Jahr wird es dann unter anderem eine zentrale Stelle geben und Quoten für das wertstoffliche Recycling werden erhöht.

Pflicht des Anschlusses an Duale Systeme

Die Verpackungsverordnung unterscheidet Verpackungen grundsätzlich in:

  • Verkaufsverpackungen
  • Umverpackungen
  • Transportverpackungen
  • Getränkeverpackungen
  • Mehrwegverpackungen.

Da aber sowieso jedwede Verpackung, die beim Endkunden ankommt, als Verkaufsverpackung zählt, sind somit nicht nur die Produktverpackung / Verkaufsverpackung, sondern ebenso die Transport- und Umverpackung betroffen, ebenso wie Füllmaterial und Transportkartons. Um die Kosten dafür zu verteilen, gibt es das sog. duale Systeme. Die dualen Systeme organisieren die Sammlung von Verpackungsabfällen über die Gelbe Tonne/den Gelben Sack usw. und sorgen über beauftragte Entsorgungsunternehmen für die fachgerechte Sortierung und Verwertung der Verpackungen. Grundsätzlich ist jeder Hersteller und Vertreiber, der Verkaufsverpackungen erstmals (Erst-Inverkehrbringen) in den Verkehr bringt, verpflichtet, sich einem dualen System anzuschließen. Eine Mindestabgabemenge gibt es in der Verpackungsverordnung (VerpackV) nicht, die eine Beteiligung an einem dualen System „verhindern“ könnte. Es wird auch nicht nach Unternehmensgröße oder Umsatz unterschieden.

Beweispflicht liegt beim Verwender
Es besteht natürlich die Möglichkeit, gebrauchte Kartonagen und Füllmaterial zu verwenden. Dennoch muss eine Lizenzierung vorliegen. Doch muss der Verwender sicherstellen, dass ausnahmslos alle wiederverwendeten Verpackungsmaterialien bereits registriert wurden (also auch Füllmaterialien usw.). Das ist praktisch sehr schwer durchführbar, zumal die Symbole, welche auf die Beteiligung am dualen System hinweisen (wie z.B. der Grüne Punkt), nicht zwingend auf der Verpackung angebracht sein müssen, sondern freiwillig sind.

Vorsicht bei Importprodukten
Wer sich aus dem Ausland Importe mit Verpackung liefern lässt, sollte diese auf eine entsprechende Lizenzierung nach deutschen Vorgaben prüfen. Diese sind in der Regel nicht lizenziert und es liegt dann ein Erst-Inverkehrbringen vor. Daneben müssen auch zusätzliche Versandverpackungen lizenziert werden.

Verpackungsgesetz ab 2019
Viele Vorgaben der Verpackungsverordnung werden auch über das Jahr 2018 erhalten bleiben. Doch gilt ab 2019 das neue Verpackungsgesetz (VerpackG), was auch eine Vielzahl von Änderungen herbeiführen wird. Darunter zählen unter anderem:

  • Registrierungspflicht bei der zentral eingeführten Stelle
  • Neue Recyclingquoten
  • Neue Definitionen von Verpackungen

© ultramansk/shutterstock.com

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