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Von der Verpackungsverordnung zum Verpackungsgesetz: Was ändert sich wirklich?

Am 1. Januar 2019 löst das neue Verpackungsgesetz (VerpackG) die derzeitige Verpackungsverordnung vollständig ab. Damit müssen alle, die verpackte Ware gewerbsmäßig in Deutschland in Verkehr bringen, sich mit den neuen wichtigen Fragen zu Verkaufs- oder Umverpackungen, Transportverpackungen und Verpackungsmaterialien befassen.

Sinn und Zweck: Mehr Umweltverträglichkeit.
Mit der derzeit gültigen Verpackungsverordnung bemessen sich die Entgelte überwiegend an der Masse der Verpackungen. Durch das neue Verpackungsgesetz soll die Abgabe, die Händler auch jetzt schon zahlen müssen, jedoch weitaus mehr an der Umweltverträglichkeit der verwendeten Verpackungen gemessen werden. Ab 2019 wird sich das Entgelt daher auch an der Verwertbarkeit des Verpackungsmülls orientieren. Gut sortierbare und recycelbare Verpackungen sollen damit begünstigt und gefördert werden. Auch sollen jegliche Quoten des Recyclings angehoben werden, um noch mehr Umweltschutz zu erreichen.

Schaffung einer zentralen Stelle.
Zur Umsetzung des neuen Verpackungsgesetzes wird daher eine neue zentrale Stelle mit Sitz in Osnabrück eingerichtet. Hersteller von Verpackungen, die unter das Verpackungsgesetz fallen, sind vor dem erstmaligen Inverkehrbringen der Verpackungen zur Registrierung bei der zentralen Stelle verpflichtet. Erst dann können sie sich mit ihrer Registrierungsnummer bei einem dualen System anmelden. Alle registrierten Hersteller werden auf der Internetseite der zentrale Stelle veröffentlicht, um eine volle Transparenz für alle zu gewährleisten.

Wer ist Hersteller?
Das Gesetz selbst regelt, dass es sich bei einem Hersteller um denjenigen handelt, der Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringt. Praktisch umfasst es daher auch nationale Produzenten genauso wie Importeure, Händler und ggf. auch Logistiker.

Welche Verpackungen müssen lizenziert werden?
Die zu lizenzierenden Verpackungen können grundsätzlich aus beliebigem Material sein und die vom Hersteller an den Vertreiber oder Endverbraucher weitergegeben werden. Der letzte Fall kann besonders interessant bei der Ausgestaltung eines Dropshipping-Auftrages sein.

Diese Verpackungen können unter anderem sein:

  • Verkaufsverpackungen, die typischerweise dem Endverbraucher als Einheit von Ware und Verpackung angeboten werden,
  • Serviceverpackungen, die eine Übergabe an den Endverbraucher unterstützen,
  • Versandverpackungen,
  • Transportverpackungen, die nicht an den Endverbraucher weitergegeben werden, sondern nur direkte Berührungen und Transportschäden vermeiden sollen.

Als Neuerung sieht das Gesetz nur vor, dass Verkaufsverpackungen nicht mehr zwangsläufig beim Endverbraucher als Abfall anfallen müssen, damit eine Registrierungspflicht anfällt. Weiterhin sind nun auch Umverpackungen künftig wie Verkaufsverpackungen zu behandeln und Versandverpackungen gelten nun eindeutig als Verkaufsverpackungen und können nicht vorlizenziert werden.

Meldepflichten.
Wer als Hersteller gilt, ist verpflichtet, die im Rahmen einer Systembeteiligung getätigten Angaben zu den Verpackungen unverzüglich auch der zentralen Stelle zu melden. Dadurch erhält die zentrale Stelle einen Überblick über die aktuellen Entwicklungen bei den Verpackungsmengen. Dabei müssen die Registrierungsnummer, Materialart und Masse der beteiligten Verpackungen, Name des Systems und Zeitraum, für den die Systembeteiligung vorgenommen wurde, übermittelt werden. Jeder Hersteller ist verpflichtet, jährlich bis zum 15. Mai eine Erklärung über sämtliche von ihnen im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals in Verkehr gebrachte Verkaufs- und Umverpackungen elektronisch bei der zentralen Stelle zu hinterlegen.

© feelplus/shutterstock.com

 

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