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Grenzüberschreitende Zustelldienste: Ab Mai mehr Transparenz – und mehr Pflichten

Das Europäische Parlament hat bereits im März 2018 und die EU-Kommission in der vergangenen Woche über die Verordnung über grenzüberschreitende Paketdienste (2016/0149(COD)) abgestimmt. In den kommenden Wochen wird die Verordnung im Amtsblatt veröffentlicht und damit voraussichtlich noch im Mai 2018 in Kraft treten.

Internethandel fördern und Tarifunterschiede abbauen.
Laut der Europäischen Kommission kostet der Versand ins Ausland bislang drei- bis fünfmal mehr als der im Inland. Die Lieferung von grenzüberschreitend gekauften Waren stellt deshalb ein großes Problem für Online-Käufer und Verkäufer in der EU dar, weil die hohen Preise bei der Paketzustellung Verbraucher und kleine Unternehmen davon abhielten, mehr in anderen EU-Staaten zu kaufen bzw. mehr dorthin zu verkaufen.

Um den Binnenmarkt weiter anzukurbeln, will die EU Verbrauchern künftig einen einfacheren Preisvergleich von Inlandstarifen mit den Tarifen für grenzüberschreitende Zustellung anbieten. Nachdem das Europäische Parlament im März über die Verordnung über grenzüberschreitende Paketdienste abgestimmt hat, folgte am vergangenen Donnerstag der Europäische Rat mit seinem Beschluss.

Die Neuerungen und Pflichten im Überblick.

Die wichtigsten Elemente der neuen Verordnung zu grenzüberschreitenden Paketzustelldienste:

  • Paketdienstleister müssen ihre Preise für Auslandssendungen – die Einzelverbraucher und Kleinunternehmen häufig in Anspruch nehmen – künftig offenlegen. Die Preise sollen dann für Verbraucher und Händler auf einer offiziellen Website veröffentlicht werden.
  • Alle Anbieter von Paketdiensten sollten der nationalen Regulierungsbehörde des Mitgliedstaates, in dem sie niedergelassen sind, mitteilen:

– die Eigenschaften und, wenn möglich, eine detaillierte Beschreibung der von ihnen angebotenen Paketdienste;

– ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Paketdienste, einschließlich der Einzelheiten der Beschwerdeverfahren für die Nutzer und etwaiger Haftungsbeschränkungen.

  • Alle Anbieter von Paketdiensten müssen bis zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahres einreichen:

– den Jahresumsatz im Paketdienst, aufgeteilt nach inländischen, ein- und ausgehenden grenzüberschreitenden Paketzustelldiensten;

– die Zahl der Personen, die an der Erbringung von Paketzustelldiensten beteiligt sind, einschließlich Aufschlüsselung der Zahl der Personen nach Beschäftigungsstatus, insbesondere der Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten, der Zeitarbeitnehmer und der Selbstständigen;

– die Namen ihrer Subunternehmer;

– soweit verfügbar, jede öffentlich zugängliche Preisliste, die am 1. Januar eines jeden Kalenderjahres für Paketdienste gilt.

Ausgenommen sind Paketdienstleister mit weniger als 50 Mitarbeitern, die in einem Land tätig sind.

  • Irrtum: Hinsichtlich der Preistransparenz wird auch weiterhin keine Obergrenze für die jeweiligen Zustelltarife festgelegt. Behörden sollen aber prüfen können, ob die Tarife für die grenzüberschreitenden Dienste im Vergleich zu den zugrunde liegenden Kosten unverhältnismäßig hoch sind, beispielsweise zu hohe Aufschläge verlangt werden.

Das endgültige Inkrafttreten steht bislang noch nicht fest. Die neue Verordnung wird jedoch 20 Tage nach Veröffentlichung im EU-Amtsblatt zur Geltung kommen, also voraussichtlich noch im Mai 2018.

© dencg / Shutterstock.com

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