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Aufgepasst bei x-Border Warensendungen

Zum einen erhöht die Deutsche Post die Gebühren bei der Zollabfertigung, zum anderen kommt 2021 das Ende der Freigrenzen in der EU. Versender tun gut daran, ihre Daten vorab zu übermitteln, sonst bleiben Warensendungen wochenlang liegen und hohe Bearbeitungsgebühren fallen an.

BEITRAG: WALTER TREZEK

Der deutsche Post-Universaldienstleister, Deutsche Post AG, hat mit 1. März 2018 seine Zollabfertigungsgebühren um 2,4-fache erhöht. Auf alle importierten einfuhrabgabenpflichtigen Briefpost- oder Paketpostsendungen, erhebt die Deutsche Post AG, statt EUR 2,50 nunmehr EUR 6 Bearbeitungsgebühr inkl. MwSt.

Die Deutsche Post muss auch jene Warensendungen, die bis zum 1.1.2021 unter der Einfuhrabgabenschwelle liegen, in einem komplexen Prüfverfahren dem Zoll stellen. Aber diese Warensendungsmengen steigen rasch. Bis auf weiteres, erfolgt die Zollstellung noch kostenlos. Die Deutsche Post AG behält sich vor, wegen der rasant steigenden Kosten in diesem Bereich, auf die Entwicklung anlassbezogen zu reagieren.

Andere EU Staaten haben bereits die Freigrenze gestrichen, so etwa Schweden mit dem 1. März 2018. Konsequenz ist, dass die Schwedische Post eine generelle Bearbeitungsgebühr für Warensendungen mit einem Wert von ≤ EUR 149, in der Höhe von EUR 7,5; bei Sendungen mit einem Wert von > EUR 149 in der Höhe von EUR 12,4 einhebt.

Spätestens 2021: Einfuhrumsatzsteuerpflicht ab dem ersten CENT auch in Deutschland

Die weitverbreitete Praxis, grenzüberschreitende Briefpost- oder Paketpostsendungen unrichtig zu deklarieren, um die bestehende Einfuhrabgabepflicht zu umgehen, hat ein Ausmaß erreicht, dass die Finanzminister der EU Mitgliedsstaaten gezwungen hat, die bestehenden Freigrenzen (in Deutschland bei Warensendungen bei Einfuhrumsatzsteuer ≤ EUR 22 und Zoll ≤ EUR 150) 2021 auslaufen zu lassen.

Bis 2021 werden die notwendigen technischen und rechtlichen Voraussetzungen geschaffen, um die heute noch weitgehend analogen Prozesse beim Import von Warensendungen zu digitalisieren. Die EU hat dazu den gesetzlichen Rahmen im „Mehrwertsteuer Paket für den online Handel“ geschaffen, der mit Dezember 2017 in Kraft getreten ist.

Fortgeschrittener Datenaustausch als Grundlage des grenzüberschreitenden Ecommerce

Wettbewerbsneutralität, besser, gleiche Bedingungen für alle Marktteilnehmer müssen im grenzüberschreitenden Online Handel gewährleistet werden. Der führende europäische Ecommerce Dachverband, Ecommerce Europe, arbeitet mit seinen nationalen Ecommerce Verbänden in den Mitgliedstaaten der EU, eng mit Finanz- und Zollbehörden an den technischen Spezifikationen. Die notwendigen Datenaustauschformate werden normiert, um den Zoll- und Finanzbehörden bereits vor dem Versand der Warensendungen, die notwendigen Daten zu jeder grenzüberschreitenden Sendung zur Verfügung zu stellen. Dabei sollen die Postgesellschaften, aber auch die Kurier-, Express- und Paketdienstleister die gleichen Datenformate nutzen können.

Auf Basis eindeutiger Kennzeichnungen auf den Sendungen (harmonisierte Etiketten), soll der Inhalt mit der Kennzeichnung auf der Sendung verbunden werden. Die Integration in die Warenwirtschaftssysteme der online Versender bildet dabei die Grundlage, Warenklassen und die konkreten individuellen Verkaufspreise, der tatsächlichen Warensendung zuzuordnen. Vor dem tatsächlichen, physischen Grenzübertritt muss der Datensatz zu jeder Warensendung den Behörden zukommen. Nur dann ist ein reibungsloser Grenzübertritt und eine Zustellung ohne Zeitverzögerung möglich.

Daten vorab, sonst bleiben Warensendungen wochenlang liegen &hohe Bearbeitungsgebühr fällt an

Der grenzüberschreitende versandt von Warensendungen mit oder ohne kommerziellen Wert, ohne Übermittlung von fortgeschrittenen elektronischen, sendungsspezifischen Daten führt bereits heute zu tagelangen Verzögerungen bei der Einfuhrverzollung und der Bemessung der Einfuhrabgaben. Postbetreiber (UK, CN, RUS, USA, CA, AUS, SE) beginnen Bearbeitungsgebühren dann zu verlangen, wenn keine fortgeschrittenen elektronischen Daten zu den spezifischen Warensendungen vorab übermittelt werden. Zusätzlich treten Verzögerungen in der Zustellung und bei etwaigen Retourabwicklungen auf, die wiederum zu Bearbeitungsgebühren führen werden.

Einheitliches System für Einfuhrabgaben bei grenzüberschreitende Warensendungen in der EU

Der digitale Binnenmarkt der EU erfordert ein gesamtheitliches System, um unterschiedliche hohe Einfuhrabgaben zu erheben und den Behörden im Empfangsland der Waren und Dienstleistungen zuzuleiten. Das dazu vereinheitlichte System und Datenplattform – „One Stop Shop“ – wird in den beiden kommenden Jahren in der EU aufgebaut und aktiviert. Damit bleiben auch die unterschiedlichen nationalen Mehrwertsteuersätze erhalten.

Import One Stop Shop – das Model für die Händler

Mit spätestens 1.1.2021, wird die Freistellung von Abgaben für Warensendungen mit einem Wert von ≤ EUR 22 aufgehoben. Ab diesem Zeitpunkt unterliegen alle Distanzverkäufe beim Import aus Drittstaaten in die EU der Einfuhrabgabenpflicht.

Das „Import One Stop Shop – System (IOSS)” kann für Sendungen mit einem Warenwert ≤ EUR 150 für die Anmeldung und die Bezahlung der Einfuhrabgaben genutzt werden. Der Händler (direkt oder über einen beauftragten Mittler) meldet sich im IOSS des EU Mitgliedstaates an (so genannter „Member stateofIdentification, MSI“). Zum Zeitpunkt der Lieferung, definiert mit dem Zeitpunkt an dem die Bezahlung angenommen worden ist, verrechnet der Händler dem Kunden die Einfuhrabgaben (VAT). Beim Import sind solche Sendungen von der Einfuhrabgabenpflicht befreit, vorausgesetzt, dass die IOSS EU MWSt. Nummer den Zollbehörden spätestens mit der Abgabe der Einfuhranmeldung digital übermittelt worden ist.

Der Händler meldet und führt die Abgaben an den MSI auf Grundlage einer monatlichen One Stop Shop Mehrwertsteuererklärung ab. Der MSI übermittelt die geleisteten Abgaben in der Folge an all jene EU Mitgliedsstaaten in denen die Waren und Dienstleistungen konsumiert wurden.

Das Verfahren wird bis zu einem zugrundeliegenden Wert von EUR 150 angewendet. Darüber fallen Zollabgaben an und damit ist eine vollständige Zolldeklaration verpflichtend vorgeschrieben.

Sonderregelung, wenn IOSS nicht angewendet wird – das Model für Post &Zustelldienste

Mit spätestens 1.1.2021 wird die Freistellung von Abgaben für Warensendungen mit einem Wert von ≤ EUR 22 aufgehoben. Ab diesem Zeitpunkt unterliegen alle Distanzverkäufe beim Import aus Drittstaaten in die EU der Einfuhrabgabenpflicht.

Eine Sonderregelung erlaubt die vereinfachte Einhebung von Einfuhrabgaben, dann wenn das Import One Stop Shop (IOSS) System nicht genutzt wird. Eine umfassende monatliche Erklärung und Bezahlung der Einfuhrabgaben ist dann möglich, wenn die eingeführten Waren nicht im IOSS angezeigt wurden und die Waren weder die einen Wert von EUR 150 überschreiten oder speziellen Verbrauchssteuern unterliegen. Daneben können die Standardimportanmeldungen (vollständige Zollanmeldung u.d.gl.) nach wie vor genutzt werden.

Mit dem Wegfall der Freistellung von Einfuhrabgaben ab dem 1.1.2021, kommt es zu einer enormen Mengensteigerung von Sendungen die der Einfuhrabgabenpflicht unterliegen. Nachdem heute mehr als ¾ aller grenzüberschreitenden Warensendungen in den Netzen der Postbetreiber zugestellt werden, war eine Sonderregelung für Zustelldienste notwendig.

Die EU Mitgliedsstaaten in denen die Waren in den Verkehr gebracht werden, erlauben auch weiterhin vereinfachte Abgabenanmeldeprozesse auf Basis einer umfassenden monatlichen Mehrwertsteuerabgabenanmeldung und Zahlung.

Die Einfuhrabgaben sind weiterhin an die Zoll- und Finanzbehörden beim Import abzuführen. Auch bleibt der Konsument selbst abgabenpflichtig.

Vorgesehen ist, dass die Mehrwertsteuer von den Konsumenten vom Anmelder (wohl den Post-, Courier-, Express- und Paketdienstbetreibern) eingehoben werden, die in der Folge die Waren auch den Behörden stellen. Der Anmelder muss nur dann die Mehrwertsteuer den Zollbehörden beim Import zahlen, wenn die Mehrwertsteuer tatsächlich von Warenempfänger eingehoben worden war, um auch umständliche Refundierungsprozesse zu vermeiden, wenn etwa der Konsument die Waren nicht annimmt.

Quelle: LOGISTIK express Ausgabe 2/2018

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