Beweislastumkehr: Frachtführer haftet für verlorene Goldbarren

Zuerst teilweise Schadensersatz leisten und dann bestreiten, dass es den Schaden überhaupt gab? Klingt unfair und ist es auch, wenn es nach dem Oberlandesgericht Zweibrücken geht.

Grundlage des Urteils war laut der Verkehrsrundschau ein Streit zwischen einem Transportunternehmen und einem Auftraggeber. Das Transportunternehmen sollte unter anderem Goldbarren transportieren. Am Zielort kamen aber zwei weniger als vereinbart an. Der Auftraggeber verlangte daher einen Schadensersatz und das Transportunternehmen zahlte zunächst drei Teilbeträge in Höhe von 150 Euro. Als der Auftraggeber den Rest haben möchte, weigert sich das Transportunternehmen. Vor Gericht bestritt das Transportunternehmen, dass die zwei Goldbarren überhaupt an Bord waren.

„Zeugnis gegen sich selbst”

Normalerweise gilt vor Gericht der Beibringungsgrundsatz: Jeder muss das beweisen, auf das er seinen Anspruch stützt. Möchte nun der Kläger einen Schadensersatz ausgezahlt bekommen, so muss er natürlicherweise beweisen, dass ein solcher Schaden vorliegt.

Im vorliegenden Fall greift aber die sogenannte Beweislastumkehr. In dem das Transportunternehmen im Vorfeld einen Teil des Schadens beglichen hat, hat es den Schaden gewissermaßen anerkannt. Im Umkehrschluss bedeutet das, dass das Transportunternehmen sich nicht darauf berufen kann, dass der Auftraggeber beweisen muss, dass Goldbarren an Bord waren; vielmehr muss der Logistiker darlegen, dass die Goldbarren nicht an Bord waren. Da ihm das vor dem Oberlandesgericht nicht gelungen ist und ihm zu dem auch noch eine Leichtfertigkeit bezüglich seiner Obhutspflicht vorzuwerfen war, verlor er den Prozess und musste den Schadensersatz begleichen, so die Verkehrsrundschau weiter.

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